Abschrift
Regierung
Der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium des Innern
Geheime Verschlusssache!
B 3/1 - 17/61
068 Ausf. 1 Blatt
BEFEHL
des Ministers des Innern
Nr. 35/61
1. September 1961
Inhalt: Ausweisung von Personen aus dem Grenzgebiet der Westgrenze der DDR
Auf Grund der Verordnung vom 26. Mai 1952 und vom 3. Mai 1956 über Maßnahmen an der Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Westzone sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Aus dem Bereich der 5 km - Sperrzone und des 500 m - Schutzstreifens sind auszuweisen:
a) ehemalige Angehörige der SS. Unverbesserliche Nazis. Ehemalige Ortsbauernführer, Personen die durch ihre reaktionäre Einstellung den Aufbau des Sozialismus hindern sowie Personen, die ihrer Einstellung nach und durch ihre Handlungen eine Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet darstellen;
b) Erstzuziehende aus Westdeutschland und Westberlin;
c) Rückkehrer aus Westdeutschland und Westberlin, die bisher noch nicht durch gute Arbeitsleistungen ihre Verbundenheit zur Deutschen Demokratischen Republik unter Beweis gestellt haben und die bei der Eingliederung in das gesellschaftliche Leben große Schwierigkeiten bereiten;
d) Personen, die als Grenzgänger angefallen sind oder die Arbeit der Deutschen Grenzpolizei erschwerten oder behinderten, darunter fallen arbeitsscheue und asoziale Elemente. HwG - Personen usw.;
e) alle Personen, die der polizeilichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind bzw. bewusst versucht haben, die Meldepflicht zu umgehen;
f) Ausländer und Staatenlose.
Die in enger Gemeinschaft lebenden Angehörigen der unter a - f
genannten Personen sind mit auszuweisen.
Geheime Verschlusssache B 3/1 - 17/61
2. Die Feststellung des oben genannten Personenkreises hat durch die VPKÄ in Zusammenarbeit mit den Kreisdienststellen des MfS und der Deutschen Grenzpolizei zu erfolgen.
3. Die Leiter der Volkspolizei - Kreisämter unterbreiten der Einsatzleitung des Kreises die Vorschläge der zur Ausweisung kommenden Personen. Die Einsatzleitungen der Kreise verfügen nach Bestätigung durch die Bezirkseinsatzleitungen die Ausweisung der betreffenden Personen.
4. Nach Bestätigung wird dem Betreffenden die Ausweisung von den zuständigen Dienststellen der Volkspolizei mündlich mitgeteilt. Er ist aufzufordern, binnen 48 Stunden nach der mündlichen Mitteilung das Grenzgebiet zu verlassen und sich unverzüglich und auf kürzestem Wege an den Ort zu begeben, der als neuer Wohnort festgelegt wurde. Von dem Einsatzleitungen der Bezirke werden die Kreise und Orte bestimmt, in welche die Ausgewiesenen ihren Wohnsitz zu verlegen haben. Der neue Wohnort muss außerhalb der Grenzkreise liegen. Nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um 24 Stunden gewährt werden. Die Ausweisung erfolgt unter Aufsicht des zuständigen Volkspolizei - Kreisamtes.
5. Die Abmeldung der Personen ist durch die Abteilung Pass- und Meldewesen vorzunehmen und alle über die Personen vorliegenden Unterlagen sind sofort unter Beifügung einer abschließenden Einschätzung der Person dem VPKA mit ZKD zu übersenden, in dessen Bereich der neue Wohnsitz liegt. .In diesem VPKA sind die Personen in die Maßnahmen nach der Dienstanweisung des Leiters des HVDVP Nr. 6/60 einzubeziehen. Durch die Abteilung PM sind diese Personen nach der Dienstanweisung des Ministers des Innern Nr. 25/60 zu erfassen. Die sind im Lochfeld HVVDVP 10 flach zu kerben.
6. Durch die VPKÄ ist dafür zu sorgen, dass die Registrierstempel in den Personalausweisen ungültig gemacht werden und dass die ausgesiedelten Personen keine Passierscheine zur Einreise in das Sperrgebiet erhalten.
7. Vermögensrechtliche Ansprüche werden über die zuständigen Stellen der Bezirke und Kreise geregelt.
8. Der Leiter der HVDVP hat die Durchführung dieses Befehls zu kontrollieren und mir jeweils am 1. ; 10 und 20 jeden Monats über die zahl der Ausgewiesenen aufgegliedert nach der sozialen Herkunft und den Grund der Ausweisung sowie über besondere Vorkommnisse zu berichten.
Minister des Innern gez. Maron
F. d. R.
gez. Göhringer
Oberst